Sehr geehrte Damen und Herren,
das Thüringer Gesundheitsministerium hat heute Nachmittag die neue Thüringer Corona-Verordnung veröffentlicht, die bereits ab dem morgigen Dienstag, den 1. März 2022 in Kraft tritt. Mit dieser angepassten Rechtsgrundlage wird der schrittweise Weg der Lockerungen in Thüringen fortgeführt. Das Regelwerk stellt einen nochmaligen Zwischenschritt dar und gilt bis einschließlich zum 19. März 2022. Danach sollen gemäß Übereinkunft auf Bundesebene alle "tiefgreifenden Maßnahmen" entfallen und nur noch bestimmte "Basisschutzmaßnahmen", wie z.B. eine Maskenpflicht in bestimmten Bereichen, fortgelten - so der aktuelle Stand.
Die Thüringer Corona-Verordnung wurde deutlich vereinfacht und unterscheidet nun lediglich noch zwischen einer sog.
Basisstufe und einer sog.
Infektionsstufe. Allein maßgeblich für die Einordnung eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt in eine der beiden Stufen sind die Hospitalisierungs-Inzidenz (Anzahl der Krankenhauseinweisungen wegen Covid-19 in einem Landkreis in den letzten sieben Tagen pro 100.000 Einwohner) und die thüringenweite prozentuale Intensivbettenbelegung durch Covid-Patienten. Die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen spielt in der neuen Systematik keine Rolle mehr. Sie wurde auch seitens der IHK Südthüringen als nicht mehr aussagekräftig für die Ableitung einschränkender Maßnahmen kritisiert, da eine zunehmende Entkoppelung zur tatsächlichen Krankheitslast zu beobachten ist.
Erreichen oder überschreiten beide Parameter gemeinsam an drei aufeinander folgenden Tagen einen Schwellenwert von 12,0 bei der Hospitalisierungs-Inzidenz und 12,0% bei der Intensivbettenbelegung, treten am übernächsten Tag automatisch die Infektionsstufe und damit strengere Maßnahmen in Kraft. Unterschreitet mindestens einer der beiden Parameter den Schwellenwert an sieben aufeinander folgenden Tagen, treten die Maßnahmen der Infektionsstufe wieder außer Kraft. Da die Intensivbettenbelegung momentan unter 12,0% liegt, werden alle Landkreise zunächst in die Basisstufe eingeordnet.
Bestimmte grundlegende Infektionsschutzmaßnahmen, wie Maskenpflicht und Abstandsregel, gelten weiterhin auch in der neuen Verordnung. Nachfolgend möchten wir Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Regelungsinhalte geben, die in der Basis- und der Infektionsstufe branchenbezogen gelten: Die allermeisten verbliebenen Zugangsbeschränkungen werden in der Basisstufe nun auf 3G (geimpft, genesen oder aktuell negativ getestet) vereinheitlicht, sofern diese Regel nicht ohnehin schon galt. Dies gilt u.a. für das
Gastgewerbe (touristische Übernachtungen und Gastronomie inkl. Bars),
körpernahe Dienstleistungen, Einrichtungen und Angebote der Freizeitgestaltung in geschlossenen Räumen (z.B. Museen, Sehenswürdigkeiten, Zoos und Freizeitparks),
Fitnessstudios, Reisebusveranstaltungen, Angebote der Erwachsenenbildung und Solarien. Abweichend davon gilt z.B. für
Diskotheken und Clubs die 2G-Plus-Regel (genesen oder geimpft und zusätzlich getestet, ausgenommen bei erfolgter Auffrischungsimpfung oder wenn Grundimmunisierung weniger als drei Monate zurückliegt). Bei
Veranstaltungen wird zwischen öffentlichen und nichtöffentlichen sowie zwischen einer Durchführung in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel unterschieden. Hierbei gelten bestimmte Zugangsbeschränkungen, Kapazitätsbegrenzungen, Anzeigepflichten und Personenobergrenzen in Abhängigkeit von Basis- oder Infektionsstufe (Details siehe unten stehende Verlinkung zu den aktuellen Maßnahmen).
Bestimmte Bereiche der Wirtschaft unterliegen keiner Verschärfung der Maßnahmen im Falle eines Übergangs in die Infektionsstufe, beispielsweise der
Einzelhandel (lediglich noch Maskenpflicht, OP- oder FFP2-Maske, Beschränkung des Zugangs auf einen Kunden pro 10 qm Verkaufsfläche wurde aufgehoben!),
Diskotheken und Clubs (2G-Plus) oder auch
Fahrschulen (3G). Sollten in einzelnen Landkreisen Verschärfungen wirksam werden, wird in den meisten Fällen die 3G- in eine 2G-Zugangsbeschränkung (geimpft oder genesen) umgewandelt. Dies betrifft u.a. das Gastgewerbe (Ausnahme nicht-touristische Übernachtungen),
körpernahe Dienstleistungen (Ausnahme medizinisch notwendige Behandlungen),
Spielhallen oder auch Schwimm- und Freizeitbäder (ausgenommen z.B. Reha-Angebote),
Thermen, Erlebnisbäder und
Saunen.
Die tagesaktuellen Werte der o.g. Parameter finden Sie für alle Thüringer Landkreise und kreisfreien Städte stets auf der Seite des Thüringer Gesundheitsministeriums (
https://www.tmasgff.de/infektionslage oder generell
https://www.tmasgff.de/covid-19).
Eine praktische tabellarische Übersicht über die aktuellen Regelungen finden Sie hier:
https://www.tmasgff.de/covid-19/aktuelle-massnahmen
Den vollständigen Text der Thüringer Corona-Landesverordnung können Sie hier nachlesen:
https://www.tmasgff.de/covid-19/verordnung
Zur Kennzeichnung der noch geltenden Corona-Regeln für die Kunden und Gäste Ihres Unternehmens stellen wir Ihnen weiterhin verschiedene Plakatvorlagen zum Herunterladen und Ausdrucken auf unserer Website zur Verfügung (z.B. zur 3G-Regel). Diese finden Sie unter
https://www.suhl.ihk.de/coronavirus/geschaeftsbetrieb