Sehr geehrte Vereinsvorsitzende,
liebe Übungsleiter und Mitglieder der Sportvereine,
mit der Zweiten Änderung der Thüringer SARS-CoV-2 Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung ist der kontaktlose Sportbetrieb von Kindern bis zur Vollendung des 14.Lebensjahres in Gruppen von bis zu fünf Kindern unter freiem Himmel auf allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen wieder gestattet. Damit ist ein erster Schritt zur Rückkehr in einen geregelten Sportbetrieb getan.
Alle notwendigen Informationen zur Nutzung der kommunalen Sportstätten sowie das Infektionsschutzkonzept befindet sich im Anhang. Bitte beachten Sie auch die Einschränkungen aufgrund des öffentlichen Individualsports auf dem Sportplatz in der Auenstraße.
Zusätzlicher Hinweis: Eine Kontaktnachverfolgung kann auch über die LucaApp erfolgen. Die Schnittstellen zum Gesundheitsamt sind eingerichtet.
Sollten noch weitere Fragen oder Probleme auftreten, so stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Alle notwendigen Informationen zur Nutzung der kommunalen Sportstätten sowie das Infektionsschutzkonzept befindet sich als PDF zum Download:
ZUM PDF-MERKBLATT Infektionsschutzkonzept Verein
ZUM PDF-MERKBLATT Information Sportstättennutzung
ZUM PDF-MERKBLATT Bedingungen für Nutzung
Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat in Absprache mit dem Thüringer Gesundheitsministerium einen ersten Öffnungsschritt für den Kinder- und Jugendsport im Freistaat vorgenommen. Ab dem 30. April dürfen Kinder- und Jugendliche bis 14 Jahre in Kleinstgruppen mit bis zu fünf Personen wieder Sport im Verein treiben - draußen und kontaktlos.
Die den Trainingsbetrieb anleitenden Personen müssen zudem vor Trainingsbeginn ein negatives Ergebnis eines Selbsttest, Antigenschnelltest oder eines PCR-Tests vorweisen, das nicht älter als 24 Stunden vor dem Zeitpunkt des jeweiligen Trainingsbeginn sein darf.
LSB-Hauptgeschäftsführer Thomas Zirkel begrüßt den ersten Öffnungsschritt für den Kinder- und Jugendsport in Thüringen, das sich damit an die Formulierung im Bundesinfektionsschutzgesetz orientiert. "Wir sind sehr erleichtert, dass nach über sechs Monaten Stillstand die Thüringer Sportvereine zumindest ihren jüngsten Mitgliedern wieder Bewegung ermöglichen dürfen“, bewertet Zirkel die Anpassung. Und ergänzt: „Wir werben auch weiterhin für eine schnellstmögliche Öffnung des Sports für alle Altersklassen zunächst an der frischen Luft mit den erforderlichen Rahmenbedingungen."
Sportminister Holter setzt Vertrauen in Umsetzung durch Vereine
„Es ist gut, dass wir diese Ausnahme nun machen können. Viele Kinder, aber auch viele Sportvereine haben darauf gewartet. Sport im Freien ist gerade in dieser Jahreszeit das beste Mittel gegen Langeweile, Einsamkeit und Coronamüdigkeit. Wichtig bleibt die Einhaltung der Hygienekonzepte. Aber ich setze hier großes Vertrauen in die Sportvereine und weiß, dass dieses Vertrauen gerechtfertigt ist", so Thüringens Sportminister Helmut Holter.
Darüber hinaus gilt der Wortlaut der bisherigen Verordnungen. Demnach bleibt medizinisch notwendiger Rehasport (auf Ausstellung eines ärztlichen Rezeptes) ebenso erlaubt wie Individualsport (allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushaltes) unter freiem Himmel. Auch der Trainings- und Wettkampfbetrieb von Profisportvereinen und Kaderathleten der olympischen, paralympischen, deaflympischen und nichtolympischen Sportarten sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland ist weiter erlaubt.
Konkret heißt es in der Verordnung (§35 Auszug):
Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind
1. der Individualsport ohne Körperkontakt unter freiem Himmel, insbesondere Reiten, Tennis, Golf, Leichtathletik, Schießsport und Radsport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung,
2. der kontaktlose Sportbetrieb von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in Gruppen von bis zu fünf Kindern unter freiem Himmel auf allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen,
3. der Trainingsbetrieb von Schülern in den Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes,
4. der Trainings- und Wettkampfbetrieb von Profisportvereinen, Kaderathleten der olympischen, paralympischen, deaflympischen und nichtolympischen Sportarten sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland sowie
5. der Sportunterricht nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen.
Wie die Testung erfolgen soll wird in § 10 erläutert - u.a. muss im Fall der Durchführung eines Selbsttests dies unter Beobachtung einer zweiten Personen erfolgen.